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Art. 1 § 1

Fassungen
01.01.1977 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 675/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 101.01.197704.03.2004 BGBl. Nr. 675/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 675/1976

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

ARTIKEL römisch eins
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Art des Nachweises der Befähigung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 236 b, GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (Paragraph 236 a, GewO 1973) ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über das an einer inländischen Universität erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde und
      2. Litera b
        über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückzulegende Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde oder
    2. Ziffer 2
      das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung (Paragraphen 2 bis 9).
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker betätigt hat.

Schlagworte

Arzt, Augenarzt, Studium

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071039

Alte Dokumentnummer

N5197610944P